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Zuviel gezahlt? Rückzahlungsanspruch gegenüber der Versicherung

19.05.2011

Versicherungsnehmer, die statt einer Jahresprämie für ihre Versicherungsverträge (Kfz, Haftpflicht, usw.) unterjährige Raten (monatlich, vierteljährig oder halbjährig) zahlen, können unter Umständen viel Geld von ihren Versicherern zurückfordern.

Versicherungsnehmer, die statt einer Jahresprämie für ihre Versicherungsverträge (Kfz, Haftpflicht, usw.) unterjährige Raten (monatlich, vierteljährig oder halbjährig) zahlen, können unter Umständen viel Geld von ihren Versicherern zurückfordern. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsprämien ratenweise gezahlt worden ist und der Versicherer einen Teilzahlungszuschlag erhoben hat, ohne den effektiven Jahreszins anzugeben. Der effektive Jahreszins beziffert die jährlichen Kreditkosten.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.07.2009 (AZ I ZR 22/09) müssen bei Versicherungsverträgen mit Ratenzahlung der effektive Jahreszins angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, gilt der gesetzliche Zins von 4 %. Hat der Versicherungsnehmer mehr gezahlt, kann er die Differenz zurückverlangen und eine Neuberechnung fordern.

Hiervon dürfte eine Vielzahl von Versicherungsverträgen betroffen sein. Versicherungsprämien sind in der Regel jährlich im Voraus fällig. Da der Versicherungsnehmer die hohe einmalige jährliche Rate häufig nicht zahlen möchte, werden monatliche, vierteljährige oder halbjährige Raten vereinbart. Hierfür verlangt der Versicherer nicht selten Teilzahlungszuschläge von 2 %, 3 %, 4 %, 5 % oder 6 %. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer damit Kredit und muss den daraus resultierenden effektiven Jahreszins angegeben, da der Versicherungsnehmer die Kosten nur anhand des effektiven Jahreszinses erkennen kann. Nur mit der Angabe dieses "effektiven Jahreszinses" wird dem Versicherungsnehmer der wahre Preis deutlich. Die Versicherer fordern oft aber Teilzahlungszuschläge, ohne den effektiven Jahreszins anzugeben. Diese Teilzahlungszuschläge entsprechen jedoch nicht dem tatsächlichen Preis, da aufgrund der von den Versicherungsnehmern unterjährig erbrachten Prämienzahlungen die Kosten des Kredits insgesamt viel höher sind. Betroffen sind insbesondere Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Unfallversicherungen, Kfz-Haftpflicht-Versicherungen, Riesterrenten, Berufsunfähigkeitsversicherungen, mithin alle privaten Versicherungen, außer der privaten Krankenversicherung. Das Landgericht Bamberg hat diese Praxis der Versicherer mit Urteil vom 08.02.2006 (AZ 2 O 764/04) beanstandet. Der Bundesgerichtshof (AZ I ZR 22/09) hat die Rechtsauffassung des Landgericht Bamberg bestätigt. Es kommen damit zwei Ansprüche in Betracht:

  1. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Neuberechnung des Darlehenszinssatzes auf Basis der gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. Dies gilt auch rückwirkend oder.
  2. Für den Fall, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über dessen Widerrufsrecht informiert hat, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag widerrufen. Der Vertrag würde dann rückabgewickelt.

Die Wahrscheinlichkeit, dass in den Versicherungsverträgen keine effektiven Zinsen angegeben sind, ist hoch. Nach Erfahrung von Verbraucherschützern ist in den üblichen Verträgen kein entsprechender Hinweis enthalten. Bei einem Ratenzuschlag von etwa 5 % und monatlicher Zahlung liegt der Effektivzins bei 11,35 %. Erlaubt sind aber nur 4 %.

Beispiel:
Zahlt ein Versicherungsnehmer seit dem 1.1.1991 monatlich 500,00 EUR inklusive 5 % Ratenzahlungszuschlag, kann er 3 % der bis Dezember 2010 gezahlten Prämien von insgesamt 120.000,00 EUR, also 3.600,00 EUR zuzüglich Zinsen zurückverlangen.

Mein Rat:
Versicherungsnehmer sollten anwaltlich prüfen lassen, ob Ansprüche gegen den Versicherer bestehen und mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen lassen.

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