NewsUrlaub und Arbeitsrecht !18.07.2011Bald ist es wieder soweit. Die schönste Jahreszeit, „die Urlaubszeit“, steht bevor.
Nicht selten entzündet sich ein Arbeitsrechtstreit während der Vorbereitung auf den Urlaub mit der Frage nach dem Urlaub. Die Planung des Urlaubs beginnt für den einzelnen Arbeitnehmer meistens schon sehr früh im Jahr. Dabei sind sowohl aus Sicht des Arbeitnehmers als auch aus Sicht des Arbeitsgebers einige wesentliche Punkte zu beachten. Der Arbeitgeber muss bedenken, welche Auswirkung der Urlaub des jeweiligen Arbeitnehmers auf seinen Betrieb haben könnte und außerdem die verschiedenen Wünsche der Arbeitnehmer nach ihrem Urlaub gewichten. Es kommt nicht selten vor, dass mehrere Arbeitnehmer eines Betriebes ihren Urlaub für denselben Zeitraum beantragen. Der Arbeitgeber muss in einer solchen Situation unter bestimmte Voraussetzungen die Möglichkeit haben Urlaubsanträge abzuweisen. Er kann die Erteilung eines geltend gemachten Urlaubs aber nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Zu solchen dringenden betrieblichen Belangen gehören unter anderem personelle Engpässe im Betrieb, wobei hier auch die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer des Betriebes können zu einer Ablehnung des eigenen Urlaubsantrags führen, wenn soziale Gesichtspunkte dem anderen Arbeitnehmer Vorrang gewähren. Solche sozialen Gesichtspunkte sind das Alter, die Betriebszugehörigkeit, aber auch die Schulferien schulpflichtiger Kinder.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist einem Arbeitnehmer der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Dann muss dem Arbeitnehmer aber mindestens ein zusammenhängender Teil von 12 Tagen gewährt werden.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt bundeseinheitlich 24 Werktage im Jahr. Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr.
Der Urlaubsanspruch kann gegebenenfalls mit einer Klage, aber auch im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden. Zulässig ist es dabei einen konkreten Zeitraum zu nennen, für den der Arbeitnehmer Urlaub verlangt.
Hat der Arbeitgeber einem Urlaubsantrag stattgegeben und einen Urlaubstermin festgesetzt, ist ein Widerruf vor und während des Urlaubs ausgeschlossen. Der Arbeitgeber ist an seine einmal abgegebene Erklärung gebunden. Erkrankt der Arbeitnehmer währende seines Urlaubs, muss er diese Arbeitsunfähigkeit seinem Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest nachweisen. Die durch das Attest nachgewiesen Krankheitstage werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Der Arbeitnehmer sollte jedoch beachte, dass sich der Urlaub nicht automatisch um die durch Attest nachgewiesenen Tage verlängert. Eine Verlängerung des Urlaubs ist nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich.
Fazit:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten am besten zu Beginn des Jahres die Urlaubswünsche besprechen und möglichst auch frühzeitig festlegen. Nur so können sachgerechte betriebliche Belange des Arbeitgebers und die Interessen des Arbeitnehmers gleichsam Berücksichtigung finden.
Mario Züll Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht |
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