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Die Patientenverfügung:

18.07.2011

Vielen Menschen ist es ein Bedürfnis Regelung für die Fälle ihrer medizinischen Versorgung zu treffen, in denen sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, sei es aufgrund eines Unfalles oder einer schweren Krankheit.

Diese Regelung, die eine Person im Hinblick auf den Eintritt eines solchen Ereignisses abgibt, werden Patientenverfügungen genannt.

 

Die verbindliche Verpflichtung von Patientenverfügung für Ärzte, Pfleger, Angehörige und Betreuer war in Deutschland lange umstritten. Nun hat der Bundestag die erste gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen, die bereits zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Erklärtes Ziel neben der Beseitigung der Rechtsunsicherheit für die Beteiligten war dabei die Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Kranker.

 

Was ist Voraussetzung einer Patientenverfügung und wie wird sie errichtet?

1.Die Verfügung muss von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person verfasst sein. Neben der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres muss die Person in der Lage sein, selbstverantwortliche Entscheidung zu treffen. Von fehlender Einwilligungsfähigkeit ist bei Störung der Geistestätigkeit auszugehen.

2. Im Weiteren muss die Verfügung schriftlich abgefasst werden. Dies zwingt den Betroffenen sich gründlich mit der erwarteten Situation auseinanderzusetzten und ihm so vor übereilten und unüberlegten Festlegung schützen. Dies trägt auch zur Klarstellung des tatsächlich Gewollten bei.

Der Wiederruf der Patientenverfügung ist Form frei möglich und kann jederzeit erfolgen. Sinnvoll dürfte es aber sein, im Falle des gewollten Widerrufs, die schriftliche Patientenverfügung tatsächlichen zu vernichten, um Missverständnisse vorzubeugen.

3. Das Gesetzt kennt hinsichtlich der Dauer der Wirksamkeit von Patientenverfügungen keine Aktualisierungspflicht. Auch ein langer Zeitraum zwischen Errichtung, der letzten Änderung oder Bestätigung der Patientenverfügung und dem Behandlungszeitraum rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dass der Inhalt der Verfügung nicht mehr gelten soll.

 

4. Kernstück der Patientenverfügung ist eine Regelung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende, nicht geplante ärztliche Maßnahme. Es können Festlegungen zu Lebenserhaltungsmaßnahmen ebenso getroffen werden, wie Anweisung zur Unterlassung oder zum Abbruch von bestimmten medizinischen Behandlungen.

 

Was passiert im Falle des Eintritts eines in der Patientenverfügung geregelten Zustandes?

Kann eine Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Gericht für sie einen Betreuer. Dieser Betreuer prüft, ob die Festlegung in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituationen zutreffen.

 

 

Gleichzeitig prüft der behandelnde Arzt, welche ärztlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten zu veranlassen wären.

Soweit nach Prüfung des Betreuers davon auszugehe ist, dass die Patientenverfügung nach dem Willen des Patienten entspricht, hat der Betreuer und der Arzt dem Willen des Betreuten nachzugehen und Geltung zu verschaffen.

 

Eine dem Patientenwillen wiedersprechende Behandlung oder Pflege, wie Beispielsweise eine künstliche Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr, ist nicht zulässig und zu beenden. Der Arzt oder Pfleger kann sich weder auf sein Berufsethos noch auf sein Gewissen zur Rechtfertigung von Handlung, die dem festgestellten Patientenwillen widersprechen, berufen. Er hat aber die Möglichkeit den Behandlungs- oder Pflegevertrag zu kündigen und den Patienten in andere Hände zu übergeben, um seinem Gewissen zu entsprechen.      

 

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