NewsDas Recht der Totenfürsorge – oder wer bestimmt Ort und Art der Bestattung16.06.2011Ist ein Ehegatte, ein Elternteil, ein Geschwisterteil, ein Lebensgefährte oder Freund verstorben kommt es leider oft zu Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen zu der Frage, wo und in welchem Rahmen der Verstorbene zu beerdigen ist.Das Recht der Totenfürsorge – oder wer bestimmt Ort und Art der Bestattung
Ist ein Ehegatte, ein Elternteil, ein Geschwisterteil, ein Lebensgefährte oder Freund verstorben kommt es leider oft zu Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen zu der Frage, wo und in welchem Rahmen der Verstorbene zu beerdigen ist. In diesem Zusammenhang ist zu beantworten, wem das Entscheidungsrecht über die Abwicklung der Beerdigung zusteht. Dieses Recht bezeichnet man juristisch als das Recht der Totenfürsorge. Das Recht der Totenfürsorge erstreckt sich von der sicheren Verwahrung des Verstorben, über die Vorbereitungshandlung für die Beerdigung bis hin zur Durchführung der eigentlichen Beerdigung einschließlich Trauerfeier, der Auswahl des Grabsteines, der Grabgestaltung und der anschließenden Grabpflege. I. Das Recht der Totenfürsorge mit Anordnung Der Verstorbene kann Streitigkeiten in Bezug auf diese Punkte vorbeugen, wenn er zu Lebzeiten selbst Ort und Einzelheiten seiner Beerdigung festlegt. Das Recht zur Gestaltung seiner eigenen Beerdigung ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eines jeden Menschen. Eine derartige Regelung kann auch in einem Testament getroffen werden. Wobei dieser Wille des Verstorben nicht an die testamentarische Formvorschrift gebunden ist. Es empfiehlt sich allerdings, immer den entsprechenden Willen schriftlich niederzulegen um Missverständnisse vorzubeugen. Der Verstorbene kann die Totenfürsorge auch auf einen Dritten auch außerhalb der Familie stehenden übertragen. Die Erbeinsetzung einer dritten Person allein reicht nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass Ihm auch das Recht der Totenfürsorge zusteht. Wird auf die Totenfürsorge durch eine bestimmte Person Wert gelegt, bedarf sie einer gesonderten ausdrücklichen Regelung. Man spricht insoweit von einer Bestattungsverfügung. Auch ist es dem Verstorben möglich zu Lebzeiten mit einem Bestatter einen Vertrag, den sogenannten Bestattungsvorsorgevertrag zu schließen, bei dem er die Einzelheiten der Bestattung regelt. II. Das Recht der Totenfürsorge ohne Anordnung Hat der Verstorbene keine Anordnung getroffen oder einen dritten mit der Totenfürsorge betraut, so obliegt die Totenfürsorge nach dem Gewohnheitsrecht in erster Linie den nächsten Familienangehörigen. Erbrecht und Totenfürsorge sind unabhängig voneinander zu ermitteln.
Die Reihenfolge des Bestimmungsrechtes der Totenfürsorge hat sich wie folgt herausgebildet:
1. Ehegatten 2. volljährige Kinder 3. Eltern 4. volljährige Geschwister 5. Enkelkinder
Der Wille des Ehegatten hat also grundsätzlich Vorrang vor dem Willen der Kinder. Bei der Ausrichtung der Beerdigung ist jedoch stets der mutmaßliche Wille des Verstorbenen, sein gesellschaftlicher Stand und seine persönlichen Interessen und Wünschen zu wahren.
Um hier alles richtig zu machen, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.
Fazit: Besser zu Lebzeiten regeln als nach dem Tod die Verwandten streiten lassen. |
| Kanzlei Roggendorf • Schlüter • Züll • Hermans | Neustr. 43 | 53879 Euskirchen Tel. 02251-3291 | Fax: 02251-55558 | info@kanzlei-rsz.de |
Kontakt Impressum |